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Impressum

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

Name des Vereins:       Schützenverein „Highlanderarmbrustschützen" e. V. Lampertswalde

Sitz des Vereins:           04758 Lampertswalde

  

§ 2

Dachverbände

Der Verein ist Mitglied des Sächsischen Schützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnung an.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit. Zweck und Aufgaben des Vereins, Traditionspflege

Der Verein pflegt und fördert das Sportschießen und schließt jeglichen Missbrauch aus. Er organisiert den Trainings- und Wettkampfbetrieb. Er stellt seinen Mitgliedern die notwendigen technischen Voraussetzungen zum Übungs- und Wettkampfbetrieb zur Verfügung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist für alle offen, er ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein pflegt und führt die geschichtlichen Traditionen der Schützenvereinigungen zu Lampertswalde fort.                                             

 

§ 4

Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

·   ordentlichen Mitgliedern

·   fördernden Mitgliedern

·   Ehrenmitgliedern

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt hat. Eine Mitgliedschaft ab dem vollendeten 14. bis 18. Lebensjahr ist nur dann möglich, wenn die schriftliche Erlaubnis der oder des Erziehungsberechtigten vorliegt,

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch Aushändigung des Mitgliedsausweises erworben.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person auf Antrag werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sich aber nicht aktiv sportlich im Verein betätigt.

Ehrenmitglied kann eine natürliche Person werden die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Ein Ehrenmitglied wird vom Vorstand vorgeschlagen und in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitgliedes.

b) durch eine schriftliche Austrittserklärung an ein Vorstandsmitglied.

Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich

c) durch Ausschluss aus dem Verein

Ein Mitglied, das gegen die Satzung oder in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied die Möglichkeit einer schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu ermöglichen.

Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben zuzustellen.

Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung schriftlich Berufung beim Vorstand eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Wird keine Berufung eingelegt ist der Ausschluss endgültig.

d) durch automatische Löschung der Mitgliedschaft im Verein.

Hat das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung seinen Mitgliedsbeitrag ohne Angabe triftiger Gründe bis zum 31.12. des laufenden Jahres nicht entrichtet, erlischt ohne weitere Begründung die Mitgliedschaft ab 01.01. des Folgejahres.

 

§ 6

Rechte und Pflichten

Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.

·  Für die Mitglieder sind Satzung, Beschlüsse und Ordnungen verbindlich

·  Teilnahme an den Veranstaltungen und Vergnügen.

·   Zweckentsprechende Nutzung aller Anlagen, Waffen und sonstiger Geräte des Vereins.

·   Teilnahme an Abstimmungen und Wahlen

·   Die Mitglieder sind zur Entrichtung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet (Bringepflicht).

·   Zur Werterhaltung der Anlagen, Gebäude und Geräte sind entsprechende Arbeitsleistungen oder

    ein Geldbetrag zu erbringen

·   Der Austritt steht jedem Mitglied frei, es verliert aber alle Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

 

§ 7

Beiträge

Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben.

·   Aufnahmebeitrag

·   Mitgliedsbeitrag

·   Beitrag an Stelle der Arbeitsleistung

Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§ 8

Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

· die Mitgliederversammlung

· der Vorstand

 

§ 9

 Der Vorstand

 Der Vorstand besteht aus:

 ·         dem Vorsitzenden

·         dem stellv. Vorsitzenden

·         dem Schatzmeister

·         dem Sportwart/Sportlicher Leiter 

·         dem Techn. Leiter/Objektwart

·         dem Beauftragten für Jugendarbeit

·         dem Protokollführer

sowie Beigeordnete.

 

Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte entsprechend der Satzung. Dem Vorstand obliegt   

die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des  

Vereinsvermögens. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

 

Die Beigeordneten unterstützen den Vorstand im Rahmen spezieller Aufgaben und vertreten die

jeweils aktuellen Interessen der Mitglieder innerhalb des Vorstandes. Sie können bei Erfordernis auf  

Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt werden.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der

Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme

des Sitzungsleiters. Alle Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und vom

Protokollführer zu unterzeichnen

 

 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Das  

 Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt bis ein Nachfolger gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.  

 In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet  

 haben.

 

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann ein Mitglied des Vereins bis zur nächsten Wahl in

den Vorstand kooptiert werden. Für die Beschlussfassung gilt § 13 Abs.2.

 

Aufgaben des Vorstandes:

 ·         Einberufung und Leitung von Versammlungen durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter

·         Beschlüsse des Vorstandes in Ausführung bringen

·         Schriftverkehr durchführen

·         Oberaufsicht über das Vereinsvermögen führen

·         Dokumente und Wertsachen aufzubewahren

·         Rechtsangelegenheiten wahrzunehmen usw.

 

 § 10

 Vertretung

 Der Verein wird nach innen und außen vertreten durch:

 ·         dem Vorsitzenden

·         dem stellv. Vorsitzenden

·         dem Schatzmeister

·         dem Sportwart/Sportlicher Leiter

·         dem Techn. Leiter/Objektwart

·         dem Beauftragten für Jugendarbeit

·         dem Protokollführer

 Im Rechtsverkehr (z.B. Verträge, Satzung usw.) wird der Verein durch zwei der oben angeführten –  

 nachfolgend Vb. (Vertretungsberechtigte) genannt – vertreten.

 

Der Verein wird zeichnen:

       Schützenverein Highlanderarmbrustschützen e.V. Lampertswalde

       Vorsitzender (oder ein anderes Vb. Vorstandsmitglied)

       Im Rechtsverkehr zwei Vb. Vorstandsmitglieder

  

 § 11

 Kassenprüfer

 Es können bis zu 2 Kassenprüfer für eine Amtszeit von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung  

 gewählt werden. Vorstandsmitglieder können nicht gewählt werden. Eine Wiederwahl der  

 Kassenprüfer ist möglich.

 Die Kassenprüfer erfüllen ihre Aufgabe unabhängig und selbständig nach Maßgabe dieser Satzung.  

 An Weisungen sind sie nicht gebunden.

 

 Zuständigkeiten der Kassenprüfer:

 ·       Prüfung von Büchern und Kasse des Vereins zum Ablauf eines Geschäftsjahres, zum Ablauf der 

         Amtszeit des Vorstandes und auf schriftlich begründeten Antrag eines Vereinsorgans.

·        Erteilung von Auflagen an den Vorstand bei festgestellten Unregelmäßigkeiten oder Formmängeln

         bei der Kassenführung.

·        Berichterstattung vor der Mitgliederversammlung über Tätigkeit und Ergebnis.

 

 Über sämtliche Prüfungen sind Protokolle zu fertigen, aus denen auch zweifelsfrei hervorgehen

 muss, bis zu welchen Bucheintragungen und Kassenständen die Kassenprüfung vollzogen gilt.

 Die Protokolle sind von mindestens einem Kassenprüfer und dem Kassierer zu unterzeichnen.

 Kopien dieser Protokolle sind den Unterlagen des Kassierers beizufügen.

 

§ 12

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Kalenderjahr statt.

Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

Sie muss Zeit, Ort und Tagesordnung, sowie bei besonders wichtigen Verhandlungsgegenständen (z.B. Satzung) die erforderlichen Unterlagen enthalten.

Sie soll den Mitgliedern i.d.R. 14 Tage vor Versammlungstermin schriftlich zugehen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es:

a)  das Interesse des Vereins erfordert

b)  der Vorstand beschließt

c)  von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe

     beim Vorstand beantragt wird.

 

Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:

·   Beschließen von Satzungsänderungen / Neufassung.

    Diese müssen in geeigneter Form i.d.R. 14 Tage vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern    

    zugänglich sein. (z. B. Vereinstafel, Übergabe oder Zusendung).

·   Entgegennahme der Berichte des Vorstandes.

·   Prüfung, und Bestätigung der Jahresabrechnung, durch den/die Kassenprüfer.

·   Beschlussfassung über Anträge (Einreichung schriftlich 14 Tage vor Termin)

·   Entlastung und Wahl des Vorstandes

·   Wahl der Kassenprüfer.

·   Festlegung von Beitragshöhen, Arbeitsleistung oder diesbezüglicher Geldbeträge

·   Auflösung des Vereins.

Die Versammlungsleitung kann auch, außer der in § 10 genannten Personen, durch ein anderes Mitglied übernommen werden, wenn die anwesenden Mitglieder dies bestimmen.

Über den wesentlichen Inhalt der Beratung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, einem Mitglied das an der Versammlung teilgenommen hat und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

Das jeweils zutreffende Protokoll ist in der darauf folgenden Vorstandssitzung zu verlesen und zu bestätigen.

 

§ 13

Beschlussfähigkeit, Stimmrecht und Wählbarkeit

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Voraussetzung ist, dass ein Vb. Vorstandsmitglied und mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. In der schriftlichen Einladung an die Mitglieder muss auf § 13, Absatz eins hingewiesen worden sein.

Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit gültig. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tag der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jüngere Mitglieder können an Versammlungen des Vereins teilnehmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine schriftliche Erklärung über die Annahme der Wahl vorliegt.

 

§ 14

Vermögen

Das Vermögen besteht aus dem Besitz von vorhandenen Inventar, z.B. Ausrüstungsgegenständen, Geräten, Gebäuden, sowie Barvermögen. Über deren Bestand ist ein Inventarverzeichnis anzulegen. Aus dem Verein ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Teile des Vermögens.

 

§ 15

Verwendung der Einnahmen

Über die Einnahmen und Ausgaben ist durch den Schatzmeister Buch zu führen.

Banküberweisungen sind stets durch den Schatzmeister und ein beauftragtes Vorstandsmitglied zu bestätigen. Über Mittelverwendung entscheidet im Einzelnen der Vorstand.

Für persönliche Aufwendungen/Kosten die durch die Tätigkeit für den Verein entstehen, kann gegen Quittung eine Aufwandsentschädigung an Vorstandsmitglieder gezahlt werden. Für Mitglieder die im Auftrag des Vorstandes handeln, gilt dies gleichermaßen.

 

§ 16

Änderungen

Satzungsänderungen und Neufassungen können mit einfacher Mehrheit vorgenommen werden.

 

§ 17

Auflösung des Vereins

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.

Bei Auflösung des Vereins wird das vorhandene Vermögen, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten, im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt an eine andere, als gemeinnützig anerkannte Körperschaft zur Förderung des Sports, insbesondere des Schießsports, übertragen.

Kann eine solche Körperschaft nicht gefunden werden, fällt das vorhandene Vermögen an die Gemeinde Cavertitz und ist für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

In dem Fall einer Vermögensübertragung ist ein Beschluss durch die Mitgliederversammlung erst nach Zustimmung durch das Finanzamt wirksam.

Bis zur Rechtswirksamkeit eines Beschlusses zur Vermögensübertragung bleiben die finanziellen Mittel auf einem Sperrkonto und die materiellen Mittel am Ort des bisherigen Vereins.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereins- vermögen erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit mindestens 51 % Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederver­sammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators.

 

§ 18

Inkrafttreten

Die Fassung der Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 18.02.2001 von den stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen.

  

  

  

Highlanderarmbrustschützenverein e.V. Lampertswalde