§ 1
Name und Sitz des Vereins
Name des Vereins: Schützenverein „Highlanderarmbrustschützen" e. V. Lampertswalde
Sitz des Vereins: 04758 Lampertswalde
§ 2
Dachverbände
Der Verein ist Mitglied des Sächsischen Schützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnung an.
§ 3
Gemeinnützigkeit. Zweck und Aufgaben des Vereins, Traditionspflege
Der Verein pflegt und fördert das Sportschießen und schließt jeglichen Missbrauch aus. Er organisiert den Trainings- und Wettkampfbetrieb. Er stellt seinen Mitgliedern die notwendigen technischen Voraussetzungen zum Übungs- und Wettkampfbetrieb zur Verfügung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist für alle offen, er ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein pflegt und führt die geschichtlichen Traditionen der Schützenvereinigungen zu Lampertswalde fort.
§ 4
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
· ordentlichen Mitgliedern
· fördernden Mitgliedern
· Ehrenmitgliedern
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt hat. Eine Mitgliedschaft ab dem vollendeten 14. bis 18. Lebensjahr ist nur dann möglich, wenn die schriftliche Erlaubnis der oder des Erziehungsberechtigten vorliegt,
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch Aushändigung des Mitgliedsausweises erworben.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person auf Antrag werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sich aber nicht aktiv sportlich im Verein betätigt.
Ehrenmitglied kann eine natürliche Person werden die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Ein Ehrenmitglied wird vom Vorstand vorgeschlagen und in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes.
b) durch eine schriftliche Austrittserklärung an ein Vorstandsmitglied.
Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich
c) durch Ausschluss aus dem Verein
Ein Mitglied, das gegen die Satzung oder in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied die Möglichkeit einer schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu ermöglichen.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben zuzustellen.
Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung schriftlich Berufung beim Vorstand eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Wird keine Berufung eingelegt ist der Ausschluss endgültig.
d) durch automatische Löschung der Mitgliedschaft im Verein.
Hat das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung seinen Mitgliedsbeitrag ohne Angabe triftiger Gründe bis zum 31.12. des laufenden Jahres nicht entrichtet, erlischt ohne weitere Begründung die Mitgliedschaft ab 01.01. des Folgejahres.
§ 6
Rechte und Pflichten
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
· Für die Mitglieder sind Satzung, Beschlüsse und Ordnungen verbindlich
· Teilnahme an den Veranstaltungen und Vergnügen.
· Zweckentsprechende Nutzung aller Anlagen, Waffen und sonstiger Geräte des Vereins.
· Teilnahme an Abstimmungen und Wahlen
· Die Mitglieder sind zur Entrichtung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet (Bringepflicht).
· Zur Werterhaltung der Anlagen, Gebäude und Geräte sind entsprechende Arbeitsleistungen oder
ein Geldbetrag zu erbringen
· Der Austritt steht jedem Mitglied frei, es verliert aber alle Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 7
Beiträge
Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben.
· Aufnahmebeitrag
· Mitgliedsbeitrag
· Beitrag an Stelle der Arbeitsleistung
Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 8
Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
· die Mitgliederversammlung
· der Vorstand
§ 9
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
· dem Vorsitzenden
· dem stellv. Vorsitzenden
· dem Schatzmeister
· dem Sportwart/Sportlicher Leiter
· dem Techn. Leiter/Objektwart
· dem Beauftragten für Jugendarbeit
· dem Protokollführer
sowie Beigeordnete.
Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte entsprechend der Satzung. Dem Vorstand obliegt
die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des
Vereinsvermögens. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
Die Beigeordneten unterstützen den Vorstand im Rahmen spezieller Aufgaben und vertreten die
jeweils aktuellen Interessen der Mitglieder innerhalb des Vorstandes. Sie können bei Erfordernis auf
Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme
des Sitzungsleiters. Alle Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und vom
Protokollführer zu unterzeichnen
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Das
Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt bis ein Nachfolger gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.
In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann ein Mitglied des Vereins bis zur nächsten Wahl in
den Vorstand kooptiert werden. Für die Beschlussfassung gilt § 13 Abs.2.
Aufgaben des Vorstandes:
· Einberufung und Leitung von Versammlungen durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter
· Beschlüsse des Vorstandes in Ausführung bringen
· Schriftverkehr durchführen
· Oberaufsicht über das Vereinsvermögen führen
· Dokumente und Wertsachen aufzubewahren
· Rechtsangelegenheiten wahrzunehmen usw.
§ 10
Vertretung
Der Verein wird nach innen und außen vertreten durch:
· dem Vorsitzenden
· dem stellv. Vorsitzenden
· dem Schatzmeister
· dem Sportwart/Sportlicher Leiter
· dem Techn. Leiter/Objektwart
· dem Beauftragten für Jugendarbeit
· dem Protokollführer
Im Rechtsverkehr (z.B. Verträge, Satzung usw.) wird der Verein durch zwei der oben angeführten –
nachfolgend Vb. (Vertretungsberechtigte) genannt – vertreten.
Der Verein wird zeichnen:
Schützenverein Highlanderarmbrustschützen e.V. Lampertswalde
Vorsitzender (oder ein anderes Vb. Vorstandsmitglied)
Im Rechtsverkehr zwei Vb. Vorstandsmitglieder
§ 11
Kassenprüfer
Es können bis zu 2 Kassenprüfer für eine Amtszeit von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung
gewählt werden. Vorstandsmitglieder können nicht gewählt werden. Eine Wiederwahl der
Kassenprüfer ist möglich.
Die Kassenprüfer erfüllen ihre Aufgabe unabhängig und selbständig nach Maßgabe dieser Satzung.
An Weisungen sind sie nicht gebunden.
Zuständigkeiten der Kassenprüfer:
· Prüfung von Büchern und Kasse des Vereins zum Ablauf eines Geschäftsjahres, zum Ablauf der
Amtszeit des Vorstandes und auf schriftlich begründeten Antrag eines Vereinsorgans.
· Erteilung von Auflagen an den Vorstand bei festgestellten Unregelmäßigkeiten oder Formmängeln
bei der Kassenführung.
· Berichterstattung vor der Mitgliederversammlung über Tätigkeit und Ergebnis.
Über sämtliche Prüfungen sind Protokolle zu fertigen, aus denen auch zweifelsfrei hervorgehen
muss, bis zu welchen Bucheintragungen und Kassenständen die Kassenprüfung vollzogen gilt.
Die Protokolle sind von mindestens einem Kassenprüfer und dem Kassierer zu unterzeichnen.
Kopien dieser Protokolle sind den Unterlagen des Kassierers beizufügen.
§ 12
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Kalenderjahr statt.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Sie muss Zeit, Ort und Tagesordnung, sowie bei besonders wichtigen Verhandlungsgegenständen (z.B. Satzung) die erforderlichen Unterlagen enthalten.
Sie soll den Mitgliedern i.d.R. 14 Tage vor Versammlungstermin schriftlich zugehen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es:
a) das Interesse des Vereins erfordert
b) der Vorstand beschließt
c) von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe
beim Vorstand beantragt wird.
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:
· Beschließen von Satzungsänderungen / Neufassung.
Diese müssen in geeigneter Form i.d.R. 14 Tage vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern
zugänglich sein. (z. B. Vereinstafel, Übergabe oder Zusendung).
· Entgegennahme der Berichte des Vorstandes.
· Prüfung, und Bestätigung der Jahresabrechnung, durch den/die Kassenprüfer.
· Beschlussfassung über Anträge (Einreichung schriftlich 14 Tage vor Termin)
· Entlastung und Wahl des Vorstandes
· Wahl der Kassenprüfer.
· Festlegung von Beitragshöhen, Arbeitsleistung oder diesbezüglicher Geldbeträge
· Auflösung des Vereins.
Die Versammlungsleitung kann auch, außer der in § 10 genannten Personen, durch ein anderes Mitglied übernommen werden, wenn die anwesenden Mitglieder dies bestimmen.
Über den wesentlichen Inhalt der Beratung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, einem Mitglied das an der Versammlung teilgenommen hat und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Das jeweils zutreffende Protokoll ist in der darauf folgenden Vorstandssitzung zu verlesen und zu bestätigen.
§ 13
Beschlussfähigkeit, Stimmrecht und Wählbarkeit
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Voraussetzung ist, dass ein Vb. Vorstandsmitglied und mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. In der schriftlichen Einladung an die Mitglieder muss auf § 13, Absatz eins hingewiesen worden sein.
Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit gültig. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tag der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jüngere Mitglieder können an Versammlungen des Vereins teilnehmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.
Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine schriftliche Erklärung über die Annahme der Wahl vorliegt.
§ 14
Vermögen
Das Vermögen besteht aus dem Besitz von vorhandenen Inventar, z.B. Ausrüstungsgegenständen, Geräten, Gebäuden, sowie Barvermögen. Über deren Bestand ist ein Inventarverzeichnis anzulegen. Aus dem Verein ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Teile des Vermögens.
§ 15
Verwendung der Einnahmen
Über die Einnahmen und Ausgaben ist durch den Schatzmeister Buch zu führen.
Banküberweisungen sind stets durch den Schatzmeister und ein beauftragtes Vorstandsmitglied zu bestätigen. Über Mittelverwendung entscheidet im Einzelnen der Vorstand.
Für persönliche Aufwendungen/Kosten die durch die Tätigkeit für den Verein entstehen, kann gegen Quittung eine Aufwandsentschädigung an Vorstandsmitglieder gezahlt werden. Für Mitglieder die im Auftrag des Vorstandes handeln, gilt dies gleichermaßen.
§ 16
Änderungen
Satzungsänderungen und Neufassungen können mit einfacher Mehrheit vorgenommen werden.
§ 17
Auflösung des Vereins
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
Bei Auflösung des Vereins wird das vorhandene Vermögen, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten, im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt an eine andere, als gemeinnützig anerkannte Körperschaft zur Förderung des Sports, insbesondere des Schießsports, übertragen.
Kann eine solche Körperschaft nicht gefunden werden, fällt das vorhandene Vermögen an die Gemeinde Cavertitz und ist für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
In dem Fall einer Vermögensübertragung ist ein Beschluss durch die Mitgliederversammlung erst nach Zustimmung durch das Finanzamt wirksam.
Bis zur Rechtswirksamkeit eines Beschlusses zur Vermögensübertragung bleiben die finanziellen Mittel auf einem Sperrkonto und die materiellen Mittel am Ort des bisherigen Vereins.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereins- vermögen erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit mindestens 51 % Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators.
§ 18
Inkrafttreten
Die Fassung der Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 18.02.2001 von den stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen.